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 Betreff des Beitrags: 3. Teil - Quarantänemaßnahmen
BeitragVerfasst: Mo 10. Aug 2020, 06:00 
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3. Teil - Quarantänemaßnahmen


§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.

(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,
deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen ,
b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen.
die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung
Die Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region in der im Zeitpunkt der Einreise in das Land Berlin ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.

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Und sollte ich vergessen haben, jemanden zu beschimpfen, dann bitte ich um Verzeihung!
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