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das Schnatterboard
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 Betreff des Beitrags: Nicht-Einlassung?
Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 30. Aug 2021, 07:43 
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♦ Maestro M. ♦
#Rechtsfragen #Rechtsmaxime #Vertrag ⭐

Könnte es im Umgang mit dem System eine elegantere Methode geben als die Nicht-Einlassung?

Die eleganteste Methode wäre diejenige, bei der man die geringste Energie verschwendet. Demnach macht man das genaue Gegenteil der Nicht-Einlassung, nämlich die Voll-Einlassung. Man agiert ohne mit der Wimper zu zucken genau so, was es das System erwartet und spielt das Spiel der GU-Person mit. Man beherzigt die 72-Stunden-Regel (Schnellantwort auf eine Behördenforderung) und entlastet die Forderung, wie in den Statuten des Seerechts vorgeschrieben. Mit einem riesigen Spiegel (unser Wissen), den wir ihnen vor die Nase halten, wird sich schnell herausstellen, dass sie nicht einmal ihre eigenen Regeln einhalten. Dort kann man sie natürlich packen (siehe Antwort Punkt 64 in „https://t.me/RechtsmaerchenArchiv/363“), denn im mindesten kann man verlangen, dass die Regeln, die für uns gelten auch für sie gelten müssen.
„Die Übereinstimmung der Parteien macht das Gesetz des Vertrags.“ (Contractus legem ex conventione accipiunt.)
„Ein nackter Vertrag ohne Gegenleistung ist wirkungslos.“ (Ex nudo pacto non oritur action.)
Die Voll-Einlassung setzt voraus, dass wir uns die Statuten, nach denen sie verfahren ganz genau ansehen müssen, um dort etwas zu finden, was wir verlangen können, um die Willenserklärung unserer Voll-Annahme zu bedingen. Eine Bedingung ist immer, dass wir unsere Angebotsannahme mit “unbegrenzten Wert” und unserer Unterschrift versichern und dasselbe genauso von der Gegenseite verlangen müssen. Ansonsten würden die Vertragsparteien nicht auf Augenhöhe handeln und die Strohmann-Quasiverträge hätten keine Wirkung, wie jeder Erfüllungsgehilfe schnell einsehen würde.
“Gleiches Wissen auf beiden Seiten macht die Vertragsparteien gleich.” (Scientia utrimque per pares contrahentes facit.)

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„Verunglimpfungen sind für den, der sie ausspricht, schimpflicher als für den, dem sie gelten“. :jahaaa
(Plutarch von Chäronea)


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