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§ 13 Verbrechen der Aggression http://estilizadas.eu/viewtopic.php?f=320&t=8095 |
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Autor: | U1248500 [ So 10. Mär 2024, 12:12 ] |
Betreff des Beitrags: | § 13 Verbrechen der Aggression |
Auch für alle Kriegstreiber wie Kiesewetter, Scholz , Bearbock und Co. gilt das Völkerstrafgesetzbuch. Sie sollten sich insbesondere den § 13 Absatz 2, Satz 2 ansehen, der längst zur Anwendung hätte kommen müssen - wären nicht Generalbundesanwalt und BKA als Weisungsempfänger der Täter für die Verfolgung verantwortlich. Bearbock hat Russland bereits den Krieg erklärt, Scholz bereitet die Aufrüstung für einen Krieg gegen Russland vor und Kiesewetter fordert den Angriff auf Russland - dieser Wahnsinn hat System. Verbrechen der Aggression Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. Dateianhang: VStGB - Völkerstrafgesetzbuch.pdf
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