Artikel 5 des NATO-Vertrages
Nordatlantikvertrag Artikel 5 „Washington DC“ 4. April 1949
Artikel 5. „Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden; Sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in der Ausübung des Artikels 51 Satzung der Vereinten Nationen anerkanntes Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, jede von ihnen unverzüglich für sich entschädigt und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachten, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und zu erhalten. Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist dem Sicherheitsrat unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.“
„Die sie für erforderlich erachten“
Bundeszentrale für politische Bildung:
Quellentext: „Auch wenn innerhalb der Interner Link: kollektive Verteidigung von einem Bündnisfall – dh von einem Angriff auf die Allianz, also auf alle NATO-Mitgliedstaaten – gesprochen wird, gilt nicht automatisch eine Beistandspflicht. Wird ein NATO-Staat angegriffen, muss dieser Angriff von allen NATO-Mitgliedern als solcher anerkannt werden. Erst dann wird gemeinsam der Bündnisfall im Nordatlantikrat ausgerufen. Auf nationaler Ebene muss im Einklang mit der jeweiligen Verfassung über die Maßnahmen und das Ausmaß der Unterstützung und Beiträge entschieden werden. Somit können nationale Grundsätze und Rechte respektiert und eingehalten werden. Dadurch sind verschiedene Arten der Unterstützung möglich: Staaten können militärisch mit Soldaten und Waffen Beistand leisten, aber auch finanzielle Mittel oder andere Hilfen zur Verfügung stellen. Auch können Staaten sich gegen eine direkte Unterstützung entscheiden, wenn sie das nicht benötigen. Die politischen Kosten für eine Verweigerung des Beistands wären jedoch hoch. Aus Artikel 5 besteht dennoch kein rechtlicher Anspruch auf Beistand und militärische Unterstützung der Mitgliedstaaten.“ Bundeszentrale für politische Bildung:
Quellentext: „Aus historischer Perspektive waren die Verhandlungen um Artikel 5 und die Gewichtung des Bündnisfalls der NATO kein einfacher Prozeß. Der britische Außenminister Ernest Bevin galt dabei als richtungsweisende Kraft und war federführend im Verfassen von Artikel 5. Das Ziel bestand darin, die USA an die Sicherheit und europäischen Staaten zu binden und langfristig die US-Sicherheitsgarantien gegen die Bedrohung durch die Sowjetunion zu bewahren. Ursprünglich sollte der Wortlaut zur kollektiven Vereidigung vom „Brüsselpakt“ von 1948 übernommen werden.“ Dieser stieß jedoch insbesondere bei den USA auf Kritik, weil er eine automatische militärische Beistandspflicht vorsah, Die USA plädierten dafür, dass es in nationaler Hand bleibe, in welchem Ausmaß und mit welchen Mitteln die NATO-Mitgliedstaaten auf den Kompromiß zwischen dem Wunsch nach US-Sicherheitsgarantien seitens der europäischen Staaten und der politischen Akzeptanz seitens der USA.
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