Risikoregionen in Deutschland Am Freitag, den 26. Juni 2020, hat der Berliner Senat Änderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, die die sog. Inlandsquarantäne zum Gegenstand haben.
Nach § 9a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung gelten die Regelungen der Reisequarantäne des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von § 9a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung ist eine Region, in der ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion erfolgt nach Analyse und Entscheidung durch die für Gesundheit zuständige Senats-verwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert.
Dies bedeutet, dass Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer der unten aufgeführten Regionen aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (Inlandsquarantäne).
Zudem besteht die Pflicht, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der sog. Inlandsquarantäne hinzuweisen. Ferner beseht die Pflicht, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt auch hierüber unverzüglich zu informieren.
Die alleinige Durchreise durch eine Risikoregion ist nicht als Aufenthalt zu qualifizieren.
Die Einstufung als Risikoregion basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Regionen in der Bundesrepublik Deutschland es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen Kriterien festgestellt, ob für die Region, die den genannten Grenzwert nominell über- bzw. unterschreiten, dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Der zweite Bewertungsschritt orientiert sich insbesondere an der Art des Ausbruchs, ob dieser noch lokal begrenzt ist oder ob es sich bereits um ein flächendeckendes Infektionsgeschehen handelt.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Inlandsquarantäne besteht für die Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen (PCR-Test), die höchstens 48 Stunden vor Einreise in das Land Berlin vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
Als Risikoregion im Sinne des § 9a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung gilt: Landkreis Dingolfing-Landau (seit 29. Juli 2020).
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