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 Betreff des Beitrags: Die Souveränität Deutschlands
Ungelesener BeitragVerfasst: So 11. Feb 2024, 18:13 
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Die Souveränität Deutschlands

Warum die Behauptung, Deutschland hätte mit der Wiedervereinigung 1990 seine Souveränität, insbesondere durch den Zwei-Plus-Viervertrag, wiedergewonnen, ein bösartige und dreiste Lüge ist!

Die Siegermächte, insbesondere die drei westlichen Besatzungsmächte, haben mit Hilfe vertraglicher Regelungen penibel darauf geachtet, dass ihre Beute auch durch die „Wiedervereinigung“ nicht verloren geht.

Dafür haben sie im „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“, dem sogenannten „Überleitungsvertrag“, der 1955 in „Kraft getreten ist“, gesorgt.

In der üblichen Art und Weise ist schon hier die Rede davon über das „Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes“ in der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl in diesem Vertrag, in diesem Protokoll, die genaue Art und Weise der Besatzung und die damit verbundene Ausplünderung und Unfreiheit des/der deutschen Volkes/deutschen Völker für die Zeit nach 1955 schriftlich geregelt ist.

Der Mainstream behauptet nun, dass mit dem 2+4 Vertrag vom 12.09.1990 und der darauf folgenden „Wiedervereinigung“ vom 03.10.1990 auch der o. g. „Überleitungsvertrag“ von 1955 außer Kraft gesetzt wäre.

Tatsächlich wurde jedoch am 08.10.1990 im „Bundesgesetzblatt“ eine Vereinbarung vom 27/28.09.1990, die die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den „drei Mächten“ und den damit aktualisierten „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ regelt, veröffentlicht (vgl. Überleitungsvertrag von 1955).

In Absatz 3 dieser Vereinbarung ist schriftlich festgehalten, welche Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“ weiterhin, also auch heute noch, „in Kraft“ bleiben.

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen Absatz 3:

(3) „Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

Erster Teil: Artikel 1. Absatz 1:

„ … bis Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu änder“

sowie Absätze 3 (s. ob), 4 und 5:

(4) „Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.“

5) „Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.“

Artikel 2 Absatz 1:

(1) „Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Artikel 3 Absatz 2 und 3:

(2) „Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.“

(3) „Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:“

(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;

(ii) „gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;“

(b) „in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.“

Artikel 5 Absatz 1 und 3:

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher
Gerichte und Behörden zu vollstrecken.

(3) „Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.“

Artikel 7 Absatz 1:

(1) „Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“

Artikel 8:

„Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:

(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;

(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;

(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;

(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;

Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.

Dritter Teil
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhanges:

(5) (a) „Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

(b) Die nichtdeutschen Richter genießen im Bundesgebiet während ihrer Amtszeit die Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.“

Aus Artikel 1:
(a) „die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung auf Grund folgender Rechtsvorschriften“

Artikel 6 Absatz 3 des Anhanges

(3) „Staatsvertreter können bei jedem der Senate in der Weise ernannt werden, wie die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mächte dies gegebenenfalls beschließen. Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2, Absatz (1), (4), (5) und (6) des Artikels 3 gelten entsprechend.“

Sechster Teil Reparationen

Artikel 3 Absatz 1 und 3:

(1) „Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.“

(3) „Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.“

Siebter Teil Verschleppte Personen und Flüchlinge

Artikels 1:

„Die Bundesrepublik verpflichtet sich:

(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)

(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;

(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und
nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;

(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.“

Artikel 2:

„Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.“

Neunter Teil GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE

Artikel 1:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“

Zehnter Teil Ausländische Interessen in Deutschland

Artikel 4:

„Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.“

Außerdem bleiben Abs. 7 der Schreiben des Bundeskanzlers an jeden der drei „Hohen Kommissare“ vom 23.10.1954 betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate sowie die Bestätigungsschreiben der „Hohen Kommissare“ vom 23.10.1954 in Kraft.

Im 4. Absatz, der am 08.10.1990 veröffentlichten Vereinbarung, steht geschrieben:

a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie sämtliche angemessenen Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass weiterhin die gültigen Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“ auf dem Gebiet der gegenwärtigen „Deutschen Demokratischen Republik“ und in Berlin nicht umgangen werden“

Es ist äußert ratsam sich die Artikel des „Überleitungsvertrages“ von 1955, die auch heute noch „Gültigkeit“, genau zu studieren!

So steht im Art. 7, Absatz 1 des „Überleitungsvertrages“: „Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“

D. h., die Siegerjustiz, diese Schandurteile aus den Nürnberger Tribunal sollen für die Ewigkeit bestehen bleiben, obwohl ihre Grundlagen aus Lügen, Betrug, Fälschung von Beweisen, erzwungene Geständnisse durch Folter etc. waren! Nur damit die Deutschen auch weiterhin in ihrem Schuld-Kult gefangen bleiben, damit sie sich auch weiterhin ohne ernstzunehmenden Widerstand ausplündern und scheibchenweise vernichten lassen.

Im Anhang zum Dritten Teil des „Überleitungsvertrages“, in Artikel 3 Abs. 5 steht geschrieben:

„Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in
Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.“

D. h., die Richter, die permanente Rechtsbeugung begehen, genießen Immunität in der BRD, solche Gestalten werden also ganz besonders gefördert.

Im sechsten Teil des „Überleitungsvertrages“ im Art. 3 Abs. 1 ist geregelt, dass die BRD auch zukünftig keinen Einspruch gegen den Diebstahl des deutschen Vermögens erhebt.

Im neunten Teil des „Überleitungsvertrages“, im Art. 1 ist geregelt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit – vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland – keine Wiedergutmachungsansprüche gegen die ehemaligen Kriegsgegner stellen dürfen.

Und im zehnten Teil des „Überleitungsvertrages“ ist geregelt, dass die BRD auch zukünftig sich ausländischen Interessen in Deutschland unterordnen wird, besonders wird sie auch auch weiterhin brav die Schulden bezahlen, die Deutschland durch den „verlorenen“ (Anm. von mir: Da es bisher keinen Friedensvertrag gibt, in dem festgelegt ist, wer „Verlierer“ und wer „Gewinner“ des “II. Weltkrieges“ ist, kann von einem „verlorenen Krieg“ eigentlich nicht im juristischen Sinne ausgegangen werden.) „Ersten und Zweiten Weltkrieg“ (Anm. von mir: „der zweite 30jährige Krieg) auferlegt worden sind, obwohl diese Schulden ausschließlich auf der Grundlage willkürlicher Siegerjustiz und der „bedingungslosen Kapitulation“ (?) zustande kamen.

Kein souveräner Staat unterwirft sich freiwillig solchen Verträgen, die die Ausplünderung des Kriegsverlierers auf ewig festschreiben! Wer behauptet, dass die BRD souverän wäre, belügt Sie dreist und schamlos!

Der „Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat am 21.06.2006 zum Überleitungsvertrag und zu den Feindstaatenklauseln im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland“ Stellung genommen:

Zum Notenwechsel vom 27/28.09.1990 heißt es in der „Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschgen Bundestages“ auf Seite 7 fortfolgendes:

„Bei den fortfolgenden Bestimmungen handelt es sich im Wesentlichen um das sog. „versteinerte Besatzungsrecht, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des Überleitungsvertrages keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag.


Zusammenfassend läßt sich das weiter gültige Besatzungsrecht in drei große Bereiche (verkürzt) einteilen:

1. „Alle Urteile, die durch die Besatzungsbehörden begründet sind, bleiben in Kraft.

2. Die deutschen Reparationszahlungen bleiben in Kraft.

3. Die Maßnahmen der Siegermächte (Anm. von mir: wie ich bereits anmerkte, gibt es keinen Friedensvertrag, folglich kann es auch keine „Siegermächte“ (?) geben.) bleiben unantastbar und ihre Lakaien genießen Immunität.“

Die Krönung ist allerdings die Zusammenfassung des „Wissenschaftlichen Dienstes“ im Lichte des versteinerten Besatzungsrechtes auf Seite 8:

Zitat: „Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist. Der Fortbestand des des Besatzungsrecht basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber anderen Staaten Bedingungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige Souveränität des Staates, sonder im Gegenteil gerade der Ausfluß seiner Souveränität.“

Schauen wir uns dazu die die entscheidenden Positionen genauer an:

Zitat: „…, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende völkerrechtliche Bindung eingegangen ist.“

Daß die Bundesregierung nicht für das Wohl des deutschen Volkes zuständig ist, dürfte inzwischen jedem, der mit offenen Augen durch dieses Land geht, bekannt sein. Hier haben wir nun auch die schriftliche Bestätigung dafür, dass wir es hier nicht mit “Volksvertretern“, sondern mit Volksverrätern zu zu tun haben, denn nur Verräter gehen solche Bindungen zum Nachteil des deutschen Volkes ein.

2. Zitat: „Die Tatsache … ist jedoch kein Beweis für
eine nur unvollständige Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluß seiner Souveränität.“

D. h., Korruption, Verrat und Hochverrat seien Ausfluß der Souveränität eines Staates. Wenn man den Staat, diese BRD, dieses Konstrukt der Fremdherrschaft, als die eigene Beute, als die Beute der Siegermächte (?) betrachtet und/oder in deren Auftrag und nicht im Auftrag des deutschen Volkes handelt, dann hqat man kein Problem mit dieser „satanischen Umkehr“, indem man behauptet, Volksverrat und deshalb Hochverrat seien der Ausfluß der „Staatlichen Souveränität“.

Daß, was der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages schwarz auf weiß aufs Papier gebracht hat, ist an satanischer Umkehr an Satanismus nicht mehr zu überbieten.

Tatsächlich ist der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages das Ergebnis der skrupellosen Verhöhnung des deutschen Volkes.

Sie verlachen euch und sie verhöhnen euch damit!!!

Nehmt das bitte zur Kenntnis und beseitigt dieses Unrecht endlich!

Das läßt sich allerdings nicht beseitigen, indem man die diesbezügliche Eigenverantwortung auf System Parteien – egal welche (!) überträgt, denn die Systemparteien können dieses Unrecht systembedingt niemals selbst beseitigen.

Nur allein das deutsche Volk kann in der Mehrheit dieses Unrecht beseitigen.

_________________
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Und sollte ich vergessen haben, jemanden zu beschimpfen, dann bitte ich um Verzeihung!
Johannes Brahms


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